Güterstand und Eigentumsformen: Die Grundlagen einfach erklärt

Scheidung mit Immobilie

Frisch Verliebten liegt nichts ferner als rechtliche Themen wie Güterstand und Eigentumsformen. Auf eine junge Liebe folgt oft die Ehe und die hält in der Schweiz seit Jahren immer länger. Doch nach etwas mehr als 15 Jahren passt es bei vielen Schweizer Paaren doch nicht mehr – um die 40 Prozent lassen sich früher oder später wieder scheiden. Dann bekommen Güterstände oder Eigentumsformen plötzlich eine sehr grosse Bedeutung, denn jetzt geht es meist um viel Geld und auch den persönlichen Rahmen für das Weiterleben nach einer Trennung.

Nicht nur, aber insbesondere wenn Immobilien involviert sind, stellt sich die Frage nach dem Güterstand und der Eigentumsform.

Vorher und nachher: die verschiedenen Güterstände kurz erklärt

Das Schweizer Recht kennt drei Arten von Güterständen:

  • die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. Zivilgesetzbuch – ZGB)
  • die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) und
  • die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB)

Alle drei schaffen eindeutige Regelungen, wie es mit Haus oder Geld und anderen Vermögenswerten eines Paars nach einer Trennung weitergeht. Beide haben ihre Vermögenswerte in die Ehe eingebracht, später gemeinsam oder individuell weitere angehäuft, andere verkauft oder verloren. In vielen Ehen ist automatisches, gemeinsames Wirtschaften Konsens und wird wahrscheinlich besprochen, aber nicht explizit in einer Vereinbarung fixiert. Diese Paare wählen bewusst oder unbewusst den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Claudia Buta, Notarin und Partnerin bei der BernLex Juristen KLG, bestätigt, dass auch die meisten Paare, welche einen Ehevertrag abschliessen, sich für die Errungenschaftsbeteiligung entscheiden. «Ganz einfach, weil dies derjenige Güterstand ist, der die Bedürfnisse der Mehrheit der Ehegatten in der Schweiz abdeckt. Der Gesetzgeber hat nicht umsonst diese Regelung als Grundform festgelegt.», so Claudia Buta.

Ordentlicher Güterstand oder Errungenschaftsbeteiligung

Wer vor oder während einer Ehe keinen Ehevertrag schliesst, steht automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Sie ist die ordentliche oder gewöhnliche Schweizer Güterstandsform und trennt Eigengut von Errungenschaften. Zum Eigengut zählt alles,

  • was dem jeweiligen Ehegatten zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dient,
  • was die Partner in die Ehe einbringen oder
  • was ihnen später unentgeltlich durch Erbe oder Schenkung zukommt.

Errungenschaften sind darüber hinaus allen voran:

  • Arbeitserwerb
  • Leistungen von Sozialversicherungen oder
  • Entschädigungen wegen Arbeits- und Berufsunfähigkeit

Kommt es zur Scheidung, erhalten beide Ehegatten ihr Eigengut zurück. Die Errungenschaft wird je zur Hälfte aufgeteilt. Somit werden gleichzeitig auch die damit gekauften Werte wie eine Immobilie, wenn sie als Gesamteigentum erworben wurde, aufgeteilt bzw. müssen durch den Richter zugewiesen werden. 

Gütergemeinschaft und Gütertrennung

Beide Güterstandsformen bedürfen eines Ehevertrags, der öffentlich beurkundet werden muss, das heisst, ein:e Notar:in muss den Ehevertrag entsprechend den Wünschen der Ehegatten ausarbeiten und gemeinsam mit ihnen verurkunden. Bei der Gütergemeinschaft bestimmen die Partner, welche Werte zum Gesamtgut werden sollen. Dadurch wird auch das Eigengut definiert. 

Das Gesamtgut, also das gemeinsame Gut, wird in der Regel vergrössert, so dass auch Zuwendungen Dritter hinein fallen und lediglich noch Güter zum ausschliesslichen Gebrauch eines Ehegatten und Genugtuungsansprüche Eigengut bilden. Im Falle einer Scheidung erhalten beide Ehegatten ihr jeweiliges Eigengut zurück und das Gesamtgut wird - in der Regel - hälftig geteilt. Ein Ehevertrag kann aber ebenso ein anderes prozentuales Verhältnis der Aufteilung festhalten.

Die Gütertrennung funktioniert wesentlich einfacher. Hier nutzen und verwalten beide Partner ihr Vermögen ganz allein und behalten es dann auch bei einer Trennung in den allermeisten Fällen zur Gänze. Lesen Sie später mehr zu den wenigen Ausnahmefällen.

Güterstandsvereinbarungen treffen auf Eigentumsformen

Besonders bei grösseren Vermögenswerten wie Immobilien kann bei Trennungsfragen auch die Eigentumsform eine wichtige Rolle spielen. Davon gibt es ebenfalls drei:

  • Alleineigentum
  • Gesamteigentum und
  • Miteigentum

Im Alleineigentum gehört beispielsweise ein Haus nur einem Partner. Solche Immobilien bringen Eheleute meist schon bei der Hochzeit mit oder erhalten sie später durch Erbe und Schenkungen. 

Gesamteigentum besiegelt ein Eigentum zu gleichen Teilen. Es entsteht in der Regel durch einen gemeinsamen Kauf oder Neubau im Laufe der Partnerschaft. Bei einem Miteigentum können andere prozentuale Anteile in Form von Miteigentumsanteilen vereinbart werden. Und es gibt noch einen Unterschied: Bei Miteigentumsanteilen können beide Parteien unabhängig voneinander einen Verkauf beantragen, wobei dem Miteigentümer immer ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht. Besteht Gesamteigentum, gibt es dafür keine Möglichkeit. Hier müssen sich beide über eine Verkaufsabsicht einig werden.

Folgen einer Trennung

Bevor es zur endgültigen Abrechnung und Gütertrennung bei einer Scheidung kommt, wartet zunächst eine Trennungszeit. Für die Regelung dieser spielen Güterstand oder Eigentumsformen nur untergeordnete Rollen. Hier geht es vor allem darum, wer Immobilien und andere Vermögenswerte nutzen darf. Private Vereinbarungen oder Entscheidungen von Eheschutzgerichten folgen hier meist sehr pragmatischen Gesichtspunkten: 
Wer braucht das Haus eher? Zum Beispiel, um dort die Kinder betreuen zu können? Unterhaltsfragen sind bis hierher in der Regel nicht geklärt und so muss sich die im Haus verbleibende Seite die Immobilie auch leisten können. Genauso kann der andere Partner einen Anspruch auf Mietzahlungen haben oder diese gegen Unterhaltsansprüche aufrechnen.

Die wechselseitigen Ansprüche erreichen jetzt oft eine hohe Komplexität und schon hier kann es bereits zu einem Verkauf der Immobilie privat oder mit Makler als sauberste und schnellste Lösung kommen. Der Verkauf ist aber praktisch ausgeschlossen, wenn ein Partner definitiv in der Immobilie verbleiben will. Nur selten finden Ex-Paare für diese komplizierte Situation selbst gute und tragbare Lösungen. Oft genug folgt jedoch leider ein Rechtsstreit, in dem dann wieder Güterstände und Eigentumsformen eine grosse Rolle spielen.

Scheidung, Immobilie und Errungenschaftsbeteiligung

In der Regel bauen oder kaufen Paare ihr gemeinsames Zuhause während der Ehe im Rahmen einer Errungenschaft als Gesamteigentum. Im Scheidungsfall muss das Objekt oder sein Wert dann wieder auseinander dividiert werden. Beiden steht hier ein hälftiger Anteil zu.

  • Diesen zahlt der eine dem anderen Partner aus und erhält dafür das vollständige Eigentum an der Immobilie.
  • Die zwei verkaufen die Immobilie privat oder mit einem erfahrenen Makler und teilen sich dann den Verkaufserlös.
  • Oder Sie behalten die Immobilie, wohnen beide woanders, vermieten sie und teilen sich die Mieteinnahmen. 

Wenn noch eine Hypothek für das Haus besteht

Jetzt wird es komplizierter. Nun geht es nicht mehr nur um persönliche Interessen. Auch die Hypothekarbank hat ein Mitspracherecht. Bis zu einer anderen Regelung stehen bei ihr beide Partner gemeinschaftlich in der Pflicht, den Immobilienkredit mit Zins und Tilgung zu bedienen. Eheleute mit Errungenschaftsbeteiligung sind für die Finanzierer Solidarschuldner. Dadurch können sie frei wählen, wer von den beiden Partnern letztlich für alles haftet. Dazu kommt eine gesetzliche Regelung: die Tragbarkeitsregel. Erhält eine Trennungspartei die Immobilie und soll dafür die Darlehensverpflichtungen erfüllen, dürfen diese ein Drittel des Bruttoeinkommens nicht übersteigen.

Lesetipp: Erfahren Sie hier, wie viel Einkommen und Vermögen Sie für die Hypothek Ihrer Immobilie aufbringen müssen.

Das verpflichtet einen Teil des zerstrittenen Paares nicht nur zur Aufgabe der Immobilie, sondern mitunter auch zur Beteiligung am Schuldendienst für das Objekt. Ein Verkauf klingt hier wie eine zufriedenstellende Lösung für alle Parteien. Doch auch hier lauert eine Kostenfalle: Wird dabei eine bestehende Finanzierung abgelöst, drohen Vorfälligkeitsentschädigungen im vier- oder eher fünfstelligen Bereich. Damit lassen sich Kreditinstitute die Verluste gegenüber ihren ursprünglichen Ertragskalkulationen für die Immobilienfinanzierung ausgleichen. Wer vor Ablauf der Zinsvereinbarungen aussteigen will, muss die Entschädigungen bezahlen.

Ein erfahrener Makler zahlt sich in dieser Situation oft aus. 

Gütergemeinschaft und Gütertrennung

Zählen Immobilien zum vereinbarten Gemeinschaftsgut, stellen sich Nutzung oder Verkauf in Scheidungsfällen ganz ähnlich dar wie bei der Errungenschaftsbeteiligung. Interessant wird es noch einmal bei Gütertrennung oder Alleineigentum. Beides bedeutet nicht automatisch ein Entscheidungs- oder Nutzungsrecht für alleinige Eigentümer oder Begünstigte von Erbschaften und Schenkungen. Durch längere Gewohnheit kann hier ein Anspruch auf ein Wohnrecht entstehen. 

Fazit

Sie sehen in diesen kurzen Informationen sicherlich schon, wie kompliziert es im Einzelfall werden kann. Oft müssen zur Interessenwahrung der Ehegatten Anwälte eingeschaltet werden und am Ende entscheiden die Gerichte – es geht dann um juristische Abwägungen, die häufig wirtschaftliche Aspekte vernachlässigen oder Lösungen herbeiführen, die keine der beiden Trennungsparteien finanziell zufriedenstellen. Vielfach ist in Scheidungsangelegenheiten ein schneller Immobilienverkauf zu einem guten Preis die bessere Lösung: Fragen Sie dazu doch gleich unsere Makler und lassen Sie sich persönlich wie individuell näher beraten.

Sie haben rechtliche Fragen?

Bei Fragen, welche im Rahmen Ihrer Scheidung oder Trennung auftauchen, hilft Ihnen Notarin Claudia Buta gerne weiter.
[email protected]
+31 310 91 91

 

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